Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei

Personenbezeichnungen und personenbezogenen

Hauptwörtern in dieser Satzung vornehmlich die männliche Form (generisches Maskulinum) verwendet.

Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die

verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 1 Name und Zweck

Der Verein trägt den Namen „Gesangverein 1883 Garitz e.V.“ und ist parteipolitisch und

konfessionell neutral.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dazu bilden die Mitglieder

einen oder mehrere Chöre. Der Vereinszweck wird durch regelmäßige Proben und

musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit verwirklicht.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kissingen - Garitz. Er ist Mitglied des Fränkischen

Sängerbundes im Deutschen Chorverband und ist in das Vereinsregister des

Amtsgerichts Schweinfurt eingetragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann abweichend

hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Tätigkeit eine

angemessene Vergütung bezahlt wird.

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann den Mitgliedern ein

Aufwendungsersatz im Sinne der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr.26a EStG gewährt

werden. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Vereinsmitglieder setzen sich aus aktiven, passiven und außerordentlichen

Mitgliedern zusammen.

Dem Verein kann jedermann, nach entsprechender schriftlicher Willenserklärung an den

Vorstand, beitreten und zwar als aktives Mitglied in einem der Chöre oder als passives

Mitglied, um den Verein zu unterstützen ohne aktiv mitzusingen.

Hinsichtlich der Aufnahme entscheidet in Zweifelsfällen der Vorstand.

Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge, die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit nach entsprechender schriftlicher Willenserklärung

erfolgen.

Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das

Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

Ferner kann der Vorstand Mitglieder ausschließen, wenn sie das Ansehen des Vereins in

der Öffentlichkeit verunglimpfen oder vorsätzlich seinen Bestand in materieller oder

persönlicher Hinsicht zu mindern suchen.

§ 5 Zuerkennung von Ehrentiteln

Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzender kann werden, wer sich um das deutsche

Chorwesen oder um den Verein außerordentliche Verdienste erworben hat. Die

Ernennung erfolgt durch Beschluss des jeweiligen Vorstandes.

Vereinsinterne Ehrungen werden nach einer vom Vorstand beschlossenen Richtlinie

verliehen.

Nichtmitglieder, die sich um den Verein außerordentliche Verdienste erworben

haben, können vom Vorstand zu außerordentlichen Mitgliedern ernannt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und

Anträge bzw. Anfragen einzubringen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung

festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Den Zahlungsmodus bestimmt ebenfalls

die Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitglieder sind vom Beitrag befreit,

desgleichen Mitglieder unter 18 Jahren.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- Die Mitgliederversammlung

- Der Vorstand

§ 8.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es

das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder

schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Einberufungsverlangen gefordert wird.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen

schriftlich ein. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden. Die Einladung

erfolgt schriftlich. Die Einladung per einfacher E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis

im Sinne von § 126 BGB. Mitgliederversammlungen sind stets unabhängig von der Zahl

der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

In die Einladung ist aufzunehmen, dass Anträge zur Tagesordnung spätestens eine

Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt und begründet

werden müssen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes einschließlich

Kassenbericht und Entscheidung über die Entlastung

- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

- Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Vereinsauflösung sowie die

Änderung des Vereinszwecks

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter

geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von

Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches von der Versammlungsleitung und dem

Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

§ 8.2 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

- dem ersten Vorsitzenden

- dem zweiten Vorsitzenden

- dem Kassier

- dem Schriftführer

Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB

und haben Alleinvertretungsberechtigung.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren

gewählt.

Hat der Verein hauptamtliche Mitarbeiter, sind diese nicht in den Vorstand wählbar.

Die Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Die Wahl hat

geheim zu erfolgen, es sei denn, es ist nur ein oder eine Kandidatin für ein Amt

vorhanden und alle Anwesenden stimmen einer offenen Wahl zu.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben

zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.

Der erste oder zweite Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Sie finden bei

Bedarf statt. Mit der Einladung soll eine Tagesordnung versandt werden. Die Einladung

erfolgt schriftlich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit wird durch die Versendung einer

einfachen E-Mail erfüllt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindesten drei

Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit. Die Beschlüsse können im Eilfall auch außerhalb von Vorstandssitzungen

schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre

Zustimmung erklären.

An den Vorstandssitzungen sollte nach Möglichkeit jeweils 1 Vertreter aus jedem Chor

teilnehmen. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer kontrollieren im Auftrag der Mitgliederversammlung das

Finanzgebaren des Vorstandes. Sie prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und

die Rechnungslegungen des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die

Kassenführung, die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung und die Vollständigkeit der

Belege. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor.

§ 10 Chorleitung

Für die Leitung der Chöre des Vereins beruft der Vorstand geeignete Personen. Die

Berufung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages. Über Ausnahmen entscheidet

der Vorstand.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung

von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die

Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der

stellvertretende Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den St.-Johannis-Verein e.V. Garitz zur Förderung der

Kindergärten in Garitz.

§ 12 Datenschutz

Der Verein verwaltet alle Daten auf Grundlage der aktuell gültigen

Datenschutzgrundverordnung. Dies wird in einer Datenschutzrichtlinie geregelt.

§ 13 Satzung und Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur in einer Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der

anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand kann im Bedarfsfalle zu den

einzelnen Paragrafen Ausführungsbestimmungen erlassen.

Die beschlossenen Änderungen sind allen Vereinsmitgliedern in geeigneter Form

mitzuteilen.

§ 14 Gültigkeit

Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.2.2026

beschlossen und ersetzt die vorherige Satzung, zuletzt geändert am 21.01.2015.