Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei
Personenbezeichnungen und personenbezogenen
Hauptwörtern in dieser Satzung vornehmlich die männliche Form (generisches Maskulinum) verwendet.
Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die
verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
§ 1 Name und Zweck
Der Verein trägt den Namen „Gesangverein 1883 Garitz e.V.“ und ist parteipolitisch und
konfessionell neutral.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dazu bilden die Mitglieder
einen oder mehrere Chöre. Der Vereinszweck wird durch regelmäßige Proben und
musikalische Veranstaltungen in der Öffentlichkeit verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kissingen - Garitz. Er ist Mitglied des Fränkischen
Sängerbundes im Deutschen Chorverband und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Schweinfurt eingetragen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann abweichend
hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Tätigkeit eine
angemessene Vergütung bezahlt wird.
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann den Mitgliedern ein
Aufwendungsersatz im Sinne der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr.26a EStG gewährt
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Vereinsmitglieder setzen sich aus aktiven, passiven und außerordentlichen
Mitgliedern zusammen.
Dem Verein kann jedermann, nach entsprechender schriftlicher Willenserklärung an den
Vorstand, beitreten und zwar als aktives Mitglied in einem der Chöre oder als passives
Mitglied, um den Verein zu unterstützen ohne aktiv mitzusingen.
Hinsichtlich der Aufnahme entscheidet in Zweifelsfällen der Vorstand.
Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge, die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit nach entsprechender schriftlicher Willenserklärung
erfolgen.
Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das
Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
Ferner kann der Vorstand Mitglieder ausschließen, wenn sie das Ansehen des Vereins in
der Öffentlichkeit verunglimpfen oder vorsätzlich seinen Bestand in materieller oder
persönlicher Hinsicht zu mindern suchen.
§ 5 Zuerkennung von Ehrentiteln
Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzender kann werden, wer sich um das deutsche
Chorwesen oder um den Verein außerordentliche Verdienste erworben hat. Die
Ernennung erfolgt durch Beschluss des jeweiligen Vorstandes.
Vereinsinterne Ehrungen werden nach einer vom Vorstand beschlossenen Richtlinie
verliehen.
Nichtmitglieder, die sich um den Verein außerordentliche Verdienste erworben
haben, können vom Vorstand zu außerordentlichen Mitgliedern ernannt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und
Anträge bzw. Anfragen einzubringen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Den Zahlungsmodus bestimmt ebenfalls
die Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitglieder sind vom Beitrag befreit,
desgleichen Mitglieder unter 18 Jahren.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie wird jährlich einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Einberufungsverlangen gefordert wird.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen
schriftlich ein. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden. Die Einladung
erfolgt schriftlich. Die Einladung per einfacher E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis
im Sinne von § 126 BGB. Mitgliederversammlungen sind stets unabhängig von der Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
In die Einladung ist aufzunehmen, dass Anträge zur Tagesordnung spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt und begründet
werden müssen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes einschließlich
Kassenbericht und Entscheidung über die Entlastung
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Vereinsauflösung sowie die
Änderung des Vereinszwecks
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von
Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches von der Versammlungsleitung und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
§ 8.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer
Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB
und haben Alleinvertretungsberechtigung.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
Hat der Verein hauptamtliche Mitarbeiter, sind diese nicht in den Vorstand wählbar.
Die Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden. Die Wahl hat
geheim zu erfolgen, es sei denn, es ist nur ein oder eine Kandidatin für ein Amt
vorhanden und alle Anwesenden stimmen einer offenen Wahl zu.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
Der erste oder zweite Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Sie finden bei
Bedarf statt. Mit der Einladung soll eine Tagesordnung versandt werden. Die Einladung
erfolgt schriftlich. Das Erfordernis der Schriftlichkeit wird durch die Versendung einer
einfachen E-Mail erfüllt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindesten drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Die Beschlüsse können im Eilfall auch außerhalb von Vorstandssitzungen
schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung erklären.
An den Vorstandssitzungen sollte nach Möglichkeit jeweils 1 Vertreter aus jedem Chor
teilnehmen. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer kontrollieren im Auftrag der Mitgliederversammlung das
Finanzgebaren des Vorstandes. Sie prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und
die Rechnungslegungen des Vorstandes. Ihre Prüfung erstreckt sich auf die
Kassenführung, die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung und die Vollständigkeit der
Belege. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor.
§ 10 Chorleitung
Für die Leitung der Chöre des Vereins beruft der Vorstand geeignete Personen. Die
Berufung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Vertrages. Über Ausnahmen entscheidet
der Vorstand.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den St.-Johannis-Verein e.V. Garitz zur Förderung der
Kindergärten in Garitz.
§ 12 Datenschutz
Der Verein verwaltet alle Daten auf Grundlage der aktuell gültigen
Datenschutzgrundverordnung. Dies wird in einer Datenschutzrichtlinie geregelt.
§ 13 Satzung und Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur in einer Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Vorstand kann im Bedarfsfalle zu den
einzelnen Paragrafen Ausführungsbestimmungen erlassen.
Die beschlossenen Änderungen sind allen Vereinsmitgliedern in geeigneter Form
mitzuteilen.
§ 14 Gültigkeit
Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.2.2026
beschlossen und ersetzt die vorherige Satzung, zuletzt geändert am 21.01.2015.
